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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018
6 U 409/17 -

VW-Abgasskandal: Klage auf Rückabwicklung eines Neu­wagen­kauf­vertrages erfolglos

Vom Käufer gesetzte Frist zur Nachbesserung des grundsätzlich mangelhaften Fahrzeugs zu kurz

Ein Autokäufer, der seinen Autohändler im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf Rückabwicklung eines Neu­wagen­kauf­vertrages verklagt hatte, ist auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht hält zwar einen Mangel des Fahrzeuges für gegeben, ist aber der Ansicht, dass die vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz war. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ansbach zurückgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte am 30. September 2014 von der Beklagten, einem Autohaus, einen VW Tiguan, welcher mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 28. November 2014 statt. Im Februar 2016 wurde der Kläger von der Volkswagenaktiengesellschaft (VW AG) darüber informiert, dass sein Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändere. Ferner teilte die VW AG dem Kläger mit, dass an einer Rückrufaktion gearbeitet werde und dass er sein Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung in gewohnter Weise weiter nutzen dürfe.

Kläger fordert zur Nachbesserung des Fahrzeugs auf

Mit Schreiben vom 24. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug bis 7. April 2016 nachzubessern. Das Fahrzeug habe höhere Emissionswerte als beim Verkauf angegeben. Es sei eine Manipulationssoftware verwendet worden, welche die Emissionswerte schöne. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 um Geduld. Es werde auf Kosten von VW ein Software-Update vorgenommen. Man werde den Kläger sobald wie möglich über den Zeitplan informieren.

Autokäufer erhebt nach verweigerter Fahrzeugrücknahme Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

Mit Schreiben vom 11. April 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 11. Mai 2016 Klage zu dem Landgericht Ansbach auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. In der Folgezeit ließ der Kläger, obwohl ihm die Beklagte dies angeboten hatte, kein Software-Update vornehmen. Das Landgericht Ansbach wies mit Endurteil vom 20. Januar 2017 die Klage ab und begründete dies damit, dass aufgrund der deutlich unter 1 % des Kaufpreises liegenden Mangelbeseitigungskosten ein Mangel, so er denn vorliege, unerheblich sei.

OLG bejaht grundsätzliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs

Gegen dieses Urteil legte der Kläger, welcher im Hinblick auf den gekauften Pkw auch einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Rückgabe gegen die VW AG vor dem Landgericht Stuttgart führt, Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung jedoch zurück. Das Gericht legte in seinen Entscheidungsgründen dar, dass das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet sei. Es eigne sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Bei der Frage, welche Beschaffenheit ein Fahrzeug aufweisen müsse, seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich ist und bislang das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis nicht entzogen hat, sei nicht ausreichend. Den Fahrzeughaltern sei es nicht freigestellt, die Nachbesserung durchführen zu lassen oder nicht. Ohne das Software-Update drohe die Entziehung der Betriebserlaubnis. Vor Ausführung des angebotenen Updates sei das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig. Darin liege ein Sachmangel. Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, dass das gelieferte Fahrzeug den Vorschriften entspreche.

Nach Ansicht des Gerichts dürfte der Mangel auch erheblich sein, da ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Auch wenn der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich sei oder nicht, eine besondere Bedeutung habe, seien daneben auch sonstige Aspekte zu berücksichtigen. Das Fahrzeug erfülle einen wesentlichen Qualitätsaspekt nicht, da der Kläger mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse, solange nicht nachgebessert sei.

Frist zur Nachbesserung unangemessen kurz

Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Die ursprünglich gesetzte Frist war nach Ansicht des Gerichts unangemessen kurz. Auch die Klageschrift, welche als erneute konkludente Rücktrittserklärung anzusehen sei, sei bereits knapp acht Wochen nach der Aufforderung zur Nachbesserung zugestellt worden. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer behördlichen Freigabe des Updates, nicht ausreichend. Welche Frist tatsächlich angemessen gewesen wäre, ließ das Gericht offen. Es handle sich um eine Frage des Einzelfalls.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Ansbach, Urteil vom 20.01.2017
    [Aktenzeichen: 2 O 755/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 362Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 362

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