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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält einen Schadensersatzanspruch für Käufer von Fahrzeugen der Marke Audi mit 3,0 l Motor (EU5- Norm) wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht für ausgeschlossen und hat daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens für diesen Motortyp angekündigt.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren - Käufer eines gebrauchten
Beide Kläger behaupteten, auch die Motorsteuerung der 3,0 Liter Motoren ihrer Fahrzeuge sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Dies führe zu einem Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften sowie zu überhöhten Schadstoffemissionen im Straßenverkehr. Ein verpflichtender Rückruf von mit diesen Motoren mit der (streitigen) Bezeichnung EA897 oder EA896 (EU5-Norm) ausgestatteten Fahrzeugen durch das KBA liegt nicht vor. Gleichwohl hatte sich der Hersteller bereit erklärt, die betroffenen Fahrzeuge diesbezüglich durch ein Softwareupdate ab Sommer 2016 zu optimieren.
Die Landgerichte Heidelberg und Karlsruhe wiesen die Klagen gegen die Volkswagen AG jeweils ab. Nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg sind die Behauptungen des Klägers zum Vorhandensein einer Abschalteinrichtung nicht hinreichend konkret, nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe hat der Kläger im dortigen Verfahren nicht nachgewiesen, dass die Volkswagen AG Herstellerin des Motors ist und bei der behaupteten Manipulation beteiligt war.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies darauf hin, dass eine
Daher ist in beiden Fällen ein
Zu der Behauptung, die Motorsteuersoftware enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere und ebenfalls unzulässig sei, muss nach Auffassung des Senats die Volkswagen AG noch Näheres vortragen. Denn bereits der im Rahmen der Tests der Untersuchungskommission "Volkswagen" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ermittelte Stickoxidwert dieses Motors war im Straßenverkehr knapp 6,2-fach überhöht, was für ein differenziertes Abgasmanagement spricht. Zudem hat auch diese Kommission bereits Zweifel an der Zulässigkeit des von der Volkswagen AG nicht in Abrede gestellten Thermofensters geäußert.
Deshalb geht das Oberlandesgericht in den vorliegenden Fällen von einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters aus. Dass eine solche Einrichtung ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig ist, muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts durch die Volkswagen AG dargelegt und bewiesen werden. Da es für die weitere Beurteilung auf die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters ankommt, hat die Volkswagen AG daher detailliert darzulegen, in welchen Temperaturbereichen die Abgasrückführung in welcher Weise angepasst wird. Sodann ist gegebenenfalls zu der Behauptung, diese Ausgestaltung sei zum Motorschutz notwendig und dieser nicht anders sicherzustellen, ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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