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Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass der Besitzer eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem "VW-Abgasskandal" hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug war mit einer
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hafte dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könne. Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestatte Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen nicht, dass das Software-Update u.a. auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen habe. Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt, in dem es bei dem Vortrag vager Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben sei. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom "VW-Abgasskandal" betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den "VW-Abgasskandal" und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei, vorgebracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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