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Wem Gegenstände gestohlen werden, der muss eine genaue Beschreibung aller entwendeten Gegenstände sowohl bei der Versicherung als auch bei der Polizei einreichen. Findet die Abgabe der Stehlgutliste nicht unverzüglich innerhalb von drei Wochen statt, kann die Versicherung die Leistung streichen oder kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte es ein Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl seines Pkw auf einem Parkplatz in Polen versäumt, eine Liste der mit dem Fahrzeug gestohlenen Gegenstände rechtzeitig bei der
Der Kläger begründete seinen Anspruch mit der Behauptung, er habe eine gewisse Zeit für die Erstellung der
Das Landgericht Oldenburg entschied in der Sache zu Gunsten der
Ohne Belang sei laut Gericht der Umstand, dass die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Oldenburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11703
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