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Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters dar, sofern die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, welches in seiner Hinweisverfügung das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg bestätigte.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens mietete im Jahr 2011 von den Klägern eine 1-Zimmer-Wohnung in Nürnberg an. In dem
Im Jahr 2015 schaffte sich die Beklagte einen Mops Rüden an und hielt diesen in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Kläger, welche von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis hatten und diese auch nicht genehmigt hatten, verlangten von der Beklagten, den
Die Kläger erhoben daraufhin Klage zum Amtsgericht Nürnberg und beantragten, die Beklagte zu verurteilen, den
Das Amtsgericht unterzog die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer
Die Kläger haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung eingelegt. Die Berufung haben sie nach einem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, zurückgenommen. Das Landgericht teilte in dem Hinweis die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als Verhandeln, sondern vielmehr ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung habe aber seitens der Kläger auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, welcher die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden. Die durch das Amtsgericht vorgenommene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24166
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