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Will ein Mieter in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Labrador-Hunde halten, so ist dies zulässig. Der Vermieter ist zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet. Ein generelles im Mietvertrag geregeltes Hunde- und Katzenhaltungsverbot steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Reinbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 mietete eine Frau eine 50 qm große Wohnung an. Der Mietvertrag sah ein Tierhaltungsverbot für Katzen und Hunde vor. Im Mietvertrag hieß es:
"§ 25 Tierhaltungsverbot
Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung."
Der Vermieter erteilte gleichwohl die
Im Sommer 2014 wollte die Mieterin einen weiteren Labrador-Hund anschaffen und verlangte diesbezüglich die
Das Amtsgericht Reinbek entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf die weitere
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Amtsgericht Reinbek, ra-online (zt/WuM 2014, 480/rb)
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Dokument-Nr. 18670
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