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Das Amtsgericht Hannover hat der Klage eines Mieters auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes "Toby" in einer Wohnung stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.
Die im zugrunde liegenden Fall streitenden Parteien sind
Mittlerweile lebt der etwa 50 cm hohe Mischlingshund "Toby" in der Wohnung. Der beklagte
Das Amtsgericht Hannover stellte fest, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung des streitbefangenen Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam sei. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern. Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013 ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig, es ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen. Daher war in diesem Falle abzuwägen, inwieweit Beeinträchtigungen durch den
Das Gericht stellte zudem fest, dass die streitbefangene 97 m² große 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes ist. Unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz konnte das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zwar zu Anfang der
Da das Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung von "Toby" festgestellt hat, besteht das Recht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2016
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 22536
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