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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016
6 O 413/15 -

AUDI-Abgas-Manipulations­software: Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Käufer hätte Autohaus zunächst Frist zur Nacherfüllung setzen müssen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 Avant auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunter regelt, abgewiesen. Das Gericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob das Fahrzeug wegen der sogenannten Manipulations­software einen Mangel aufweist. Jedenfalls hätte der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer - dem Autohaus - eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Das Landgericht verwies in der Entscheidungsbegründung darauf, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels nur ganz ausnahmsweise entbehrlich sei, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Autohaus muss sich mögliches früheres Wissen der AUDI AG nicht zurechnen lassen

Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sogenannten Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant gehört. Auch muss sich das Autohaus als selbständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der AUDI AG zurechnen lassen.

Flächendeckende Rückrufaktion benötigt Zeit

Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit ist auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 23071 Dokument-Nr. 23071

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