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Landgericht München I, Beschluss vom 30.10.2018
6 S 8944/18 -

Reisenden steht nach Kündigung der Pauschalreise wegen Vulkanausbruchs Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu

Kündigung wegen höherer Gewalt

Kommt es am Urlaubsort zu einem großen Vulkanausbruch, ist die Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt möglich. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter den Reisepreis vollständig zurückerstatten. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich eine Pauschalreise nach Costa Rica im März 2015 gebucht. Zwei Tage vor Reisebeginn kam es joch zu einem großen Vulkanausbruch in der Urlaubsregion. Mit der Begründung, dass die Ehefrau gerade eine Bronchialerkrankung auskuriert habe, kündigte das Paar den Reisevertrag und stützten sich dabei auf höhere Gewalt. Das Ehepaar verlangte nunmehr von der Reiseveranstalterin die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises in Höhe von fast 5.000 Euro. Da diese dem nicht vollständig nachkam, erhob das Ehepaar Klage.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei dem Vulkanausbruch um einen Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt. Es sei zu beachten, dass durch ein Vulkanausbruch die Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden, sich wegen der Asche auf dem Asphalt schwierige Straßenverhältnisse ergeben, Gesundheitsprobleme wegen des Einatmens feiner vulkanischer Asche sowie vulkanischer Gase sowie Augenreizungen eintreten können und Flughäfen aufgrund der Konzentration der Vulkanasche in der Atmosphäre gesperrt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die Reiseveranstalterin Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Reiseveranstalterin zurück. Die Kläger haben wegen des Vulkanausbruchs den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen dürfen. Aufgrund dessen sei die Reiseveranstalterin zur Rückzahlung des vollständigen Reisepreises verpflichtet. Schon allein wegen der möglichen weiteren Ausbrüche sei eine Kündigung angezeigt gewesen. Folgeausbrüche seien zwar nach Ausführungen des Sachverständigen nicht sicher vorhersehbar, jedoch auch nicht auszuschließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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