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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Ausbruch des Vulkans Turrialba am 13. März 2015 Reisende zur Kündigung einer Reise nach Costa Rica wegen höherer Gewalt berechtigt. Das Gericht verurteilte daher die Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von 4.885,30 Euro.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls und seine Frau buchten am 4. Dezember 2014 eine Reise nach Costa Rica für den Zeitraum vom 15. bis 27. März 2015. Die Reise bestand aus einer Mietwagenrundreise mit Aufenthalten in der Nähe des Vulkans Turrialba, in einem Nationalpark und in San José sowie den Hin- und Rückflügen.
Am 13. März 2015 brach in Costa Rica der Vulkan Turrialba aus, welcher sich in einer Entfernung von ca. 80 Kilometern von der Hauptstadt San José befindet. Die hierdurch entstehende Aschewolke breitete sich bis zur Hauptstadt San José aus. Der Flugverkehr wurde am 13. März 2015 für einige Stunden gestoppt. Es erfolgte eine Evakuierung von Dörfern im Umkreis von zwei Kilometern des Vulkans. Die Menschen in San José wurden aufgefordert ihre Augen vor der Asche zu schützen. Aufgrund des Ausbruchs wurde auch die Zufahrt zu einem Nationalpark - der auf der Reiseroute des Klägers lag - gesperrt. Durch das Auswärtige Amt wurde darauf hingewiesen, dass die Asche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Augenreizungen und - bei entsprechender Vorerkrankung - zu Atembeschwerden führen könne. Es wurde daher empfohlen, im Freien am besten eine Atemmaske zu tragen.
Am Morgen des 14. März 2015 kündigten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die Reise. Dem Kläger wurde vorgerichtlich ein Teilbetrag in Höhe von 834,72 Euro erstattet. Der Kläger behauptete, dass seine Frau gerade erst eine Bronchialerkrankung auskuriert hatte, man bei
Die Beklagte behauptete, dass die Reise vollständig hätte durchgeführt werden können. Durch den
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem
Nach Ansicht des Gerichts würden die von der Klagepartei vorgelegten Medienberichte genügen, um zum Zeitpunkt der
Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen habe sich der Auswurf von größeren Gesteinsfragmenten nur in unmittelbare Umgebung des Vulkans ereignet, die ausgestoßene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27008
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