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Solange eine Erfüllung des Reisevertrages aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist und deshalb beispielsweise ein Rückflug von einem Urlaubsort entfällt, kann ein Reisender keinen ihm aus diesem Umstand entstehenden Schaden geltend machen. Liegt diese Ursache jedoch nicht mehr vor und kann ein Reiseveranstalter aus anderen Gründen keine umgehende Rückreise gewähren, muss er für den entstehenden Schaden eintreten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise auf die Karibikinsel Antigua zu einem Gesamtpreis von 15.535 Euro gebucht. Nachdem der ursprünglich geplante
In der Klagebegründung gab die Klägerin an, ein
Nach Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der ihr entstandenen zusätzlichen Kosten für den Zubringerflug. Der
Die zusätzlichen Hotelkosten konnte die Klägerin beinahe vollständig, nach Abzug der Kosten für den Tag direkt nach dem geplanten Rückreisetermin, vom
Der von der Klägerin weiterhin pauschal geltend gemachte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 13093
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