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Gewerbemieter können ihre Miete mindern, wenn aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Virus-Pandemie der Laden geschlossen werden muss oder es zu Einschränkungen kommt. Die Höhe der Mietminderung richtet sich je nach Intensität der Einschränkungen, kann aber 80 bis 15 % betragen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Infolge der
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Mieterin. Es sei seit der Frühzeit der Anwendung des bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt, dass aufgrund Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB vorliegen könne. Der vertragliche vereinbarte Mietzweck, nämlich die Nutzung der Räume zum Betrieb eines Möbelgeschäfts, habe nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der
Das Landgericht stufte die Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29566
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