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Muss ein Gewerbemieter während einer Virus-Pandemie aufgrund einer behördlichen Anordnung seinen Laden schließen, erlischt dadurch nicht seine Mietzahlungspflicht. Die Ladenschließung wegen einer Virus-Pandemie fällt in den Risikobereich des Mieters. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der
Das Landgericht Heidelberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf die ausstehenden Mietzahlungen zu. Die Mieterin habe die Zahlungen nicht wegen der Ladenschließung einstellen dürfen.
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Miete wegen der Ladenschließung nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert gewesen. Es liege nämlich kein
Die Mieterin sei auch nicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB von der Mietzahlungspflicht befreit gewesen, so das Landgericht, weil den Vermietern die Gebrauchsüberlassung unmöglich war. Denn dies sei den Vermietern nicht unmöglich gewesen. Wie auch im Rahmen des § 536 BGB können nur solche Störungen zu einer
Nach Ansicht des Landgerichts komme auch nicht eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2020
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29283
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