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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Mieter nicht untersagen, Blumenkästen und Rankpflanzen an seinem Balkon anzubringen. Soweit die Rankgewächse die Fassade nicht beschädigen, besteht kein Unterlassungsanspruch. Des Weiteren dienen Balkonkästen dem Wohnzweck. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine
Nach Ansicht des Landgerichts München I habe kein Anspruch auf
Ebenfalls habe nach Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15839
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