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Landgericht München I, Urteil vom 08.05.2001
13 S 2348/01 -

Kein Anspruch der Wohnungseigentümer­gemeinschaft auf Beseitigung von Balkonkästen und Rankgewächsen gegenüber Mieter

Blumenkästen dienen dem Wohnzweck

Eine Wohnungseigentümer­gemeinschaft kann einem Mieter nicht untersagen, Blumenkästen und Rankpflanzen an seinem Balkon anzubringen. Soweit die Rankgewächse die Fassade nicht beschädigen, besteht kein Unterlassungs­anspruch. Des Weiteren dienen Balkonkästen dem Wohnzweck. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Mieter die Beseitigung der auf dem Balkon angebrachten Blumenkästen. Ihrer Meinung nach habe der Mieter das Gemeinschaftseigentum nicht durch das Aufhängen von Balkonkästen nutzen dürfen. Außerdem habe sie die Beseitigung aus Verkehrssicherungsgründen verlangen müssen. Zudem begehrte die Wohnungseigentümergemeinschaft, angesichts einer möglichen Beschädigung der Fassade, die Entfernung eines Knöterichs, welcher über den Balkon hinaus auf der Außenfassade wuchs. Da sie mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 08.12.2000 - 271 C 23794/00) erfolglos blieb, legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Anspruch auf Entfernung des Knöterichs bestand nicht

Nach Ansicht des Landgerichts München I habe kein Anspruch auf Entfernung des Knöterichs bestanden. Denn eine Beschädigung der Fassade sei nicht ersichtlich gewesen.

WEG konnte ebenfalls nicht Beseitigung der Balkonkästen verlangen

Ebenfalls habe nach Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Beseitigung der Balkonkästen bestanden. Denn eine solche Nutzung des Balkons diene den Wohnzwecken. Allenfalls der Eigentümer der Wohnung hätte aus vertraglichen Gründen die Beseitigung verlangen können. Zudem sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft verkehrssicherungspflichtig gewesen, sondern der Mieter. Insoweit müsse dieser im Ernstfall für einen Schaden eintreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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