wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2012
65 S 40/12 -

Vermieter darf Aufhängen von Blumenkästen an Außenseite des Balkons verbieten

Vermieter hat Beseitigungs­anspruch bei Verstoß gegen das Verbot

Der Vermieter kann das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot, steht dem Vermieter ein Beseitigungs­anspruch gemäß § 541 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung wollten an ihrem Balkon an der Außenseite mit Hilfe einer Aufhängung Blumenkästen anbringen. Der Balkon verfügte nicht über eine gemauerte Brüstung, sondern bestand aus einem Stahlgerüst. Die Blumenkästen konnten daher nur an dem Stahlrohrgestänge angehängt werden. Unter dem Balkon hat sich ein Parkplatz befunden. Die Vermieterin war mit der Anbringung der Kästen nicht einverstanden und verlangte Beseitigung. Da sich die Mieter jedoch weigerten dem nachzukommen, erhob sie Klage. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab (Urteil v. 22.12.2011 - 235 C 169/11 -). Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Beseitigung hat bestanden

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung gemäß § 541 BGB zugestanden. Die Mieter haben keine Erlaubnis gehabt, an der Außenseite des Balkons Blumenkästen aufzuhängen.

Aufstellen von Blumenkästen grundsätzlich vom Mietgebrauch umfasst

Zwar gehöre nach Auffassung des Landgerichts das Aufstellen von Blumenkästen auf dem Balkon zum üblichen Mietgebrauch. Der Vermieter könne das Anbringen der Kästen vor der Balkonbrüstung aber untersagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei. So habe der Fall hier gelegen. Die Vermieterin habe hier dafür Sorge tragen müssen, dass die Autofahrer und andere Insassen ebenso wie die Fahrzeuge selbst nicht aufgrund von herabfallenden Balkonkästen oder -töpfen zu schaden kommen.

Aufhängen von Balkonkästen außerhalb der Brüstung gefährlich

Das Aufhängen von Balkonkästen außerhalb der Balkonbrüstung stelle eine potentiell erhebliche Verkehrsgefährdung dar, so das Landgericht weiter. Denn die Haken am Geländer können nicht sofort fassen oder der Mieter greife fehl. Ebenso bestehe die Gefahr, dass die Kästen mitsamt der Halterung hinunterfallen. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die Blumenkästen auf die Fensterbank oder die Balkonbrüstung abgestellt werden können. Dort sei die Gefahr des Herunterfallens geringer.

Geringe Größe des Balkons unbeachtlich

Des Weiteren sei es nach Ansicht des Landgerichts unbeachtlich, dass der Platz auf dem Balkon bei Anbringung der Kästen innerhalb der Brüstung kleiner wird. Es genüge insofern, dass auf einem Balkon ein kleiner Tisch und zwei Stühle aufgestellt werden können. Der Mieter habe aber keinen Anspruch darauf, Stühle und Tische in einer bestimmten Größe aufstellen und nutzen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1098Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1098
  • IMR 2013, 8Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 8
  • ZMR 2013, 42Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 42

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_65-S-4012_Vermieter-darf-Aufhaengen-von-Blumenkaesten-an-Aussenseite-des-Balkons-verbieten.news15058.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15058 Dokument-Nr. 15058

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.