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Das Anbringen von Blumenkästen und Rankgittern für Kletterpflanzen fällt in den Bereich der üblichen Nutzung eines zu einer Mietwohnung gehörenden Balkons. Werden keine Schäden an der Hausfassade verursacht und wird der Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen ausreichend begegnet, so dürfen Blumenkästen und Rankgitter angebracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Kläger hätten gemäß § 1004 BGB keinen Anspruch auf Entfernung der
Der Beschluss der Eigentümerschafft, das Anbringen der
Der Beklagte habe durch das Anbringen einer zusätzlichen Halterung ausreichend dafür gesorgt, dass ein Herabfallen der
Das Herabtropfen von Wasser schließe das Gericht bei sachgerechter Bedienung des in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/st)
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Dokument-Nr. 11626
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