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Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.03.2013
05 O 2324/24 -

Reisevermittler Unister darf auf Internetseite "fluege.de" nicht mit zu niedrigen Flugpreisen werben

Durch unzulässige Vermittlung von Reiseversicherungen zusätzlich erwirtschafteter Gewinn von 20.000 Euro muss an Bundesamt für Justiz abgeführt werden

Das Landgericht Leipzig hat dem Reisevermittler Unister untersagt, auf seiner Internetseite fluege.de mit zu niedrigen Flugpreisen zu werben und kostenpflichtige Zusatzleistungen per Voreinstellung anzubieten. Zudem muss Unister einen Gewinn von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz abführen, den das Unternehmen durch die unzulässige Vermittlung von Reiseversicherungen erzielt hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Unternehmen Unister auf seiner Internetseite "fluege.de" zu Beginn der Buchung lediglich unvollständige Flugpreise genannt. Erst im fünften Buchungsschritt erfuhr der Kunde, dass sich der Preis um eine Kreditkartengebühr von 34 Euro erhöht. Eine andere Zahlungsmöglichkeit gab es nicht.

Tatsächlicher Preis des Flugtickets darf nicht erst am Ende des Buchungsvorgangs genannte werden

Die hierauf erhobene Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hatte vor dem Landgericht Leipzig Erfolg. Die Richter stellten klar, dass ein Reisevermittler bei der Onlinebuchung immer den Endpreis angeben muss, der alle Kosten und Gebühren enthält, die bei der Buchung unvermeidbar und vorhersehbar sind. Es reicht nicht, den wirklichen Preis des Flugtickets erst am Ende des Buchungsvorgangs zu nennen.

Auch französischsprachiger Webseite dürfen Flugpreise nicht ohne Vermittlungsgebühr angegeben werden

Mit der gleichen Begründung untersagten die Richter dem Unternehmen, auf der französischsprachigen Seite "vol24.fr" Flugpreise ohne die obligatorische Vermittlungsgebühr von 19,83 Euro anzugeben. Dieses Verbot setzte die Verbraucherzentrale auf Bitten der französischen Behörden im Auftrag des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch.

Kostenpflichtiger Umbuchungsservice darf nicht voreingestellt sein

Außerdem darf Unister auf seiner Buchungsmaske nicht mehr die Wahl eines kostenpflichtigen Umbuchungsservice voreinstellen. Das verbietet eine EU-Richtlinie. Fakultative Zusatzleistungen dürfen dem Kunden nicht per Voreinstellung untergeschoben werden dürfen.

Gericht verurteilt Unister zur Zahlung von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz

Die Richter verurteilten Unister zudem dazu, 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz zu zahlen. Diese Summe hatte das Unternehmen nach Schätzung des Gerichts durch die unzulässige Vermittlung von Reiseversicherungen erzielt. Zuvor war bereits ein Ordnungsgeld von 75.000 Euro gegen Unister verhängt worden (vgl. Landgericht Leipzig, Beschluss v. 30.05.2012 - 02 HK O 1900/09 -. Das Unternehmen hatte trotz gerichtlichen Verbots den Abschluss einer Reiseversicherung per Voreinstellung vorgesehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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