wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Leipzig, Beschluss vom 30.05.2012
02 HK O 1900/09 -

LG Leipzig verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro gegen Flugbuchungsportal www.fluege.de

Vom Bundesgerichtshof angeordnete Umstellung der Werbepraxis vom Internetportal bisher nicht geändert

Das Landgericht Leipzig hat gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Internetbuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt, da das Unternehmen eine höchstrichterlich untersagte Werbepraxis bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Unister GmbH als Betreiberin des Internetbuchungsportals www.fluege.de rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als Nebenleistung zu Flugbuchungen einzustellen, die der Kunde erst im Wege des Opt-out ausdrücklich abwählen konnte. Diese auch durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2011 höchstrichterlich untersagte Werbepraxis hatte Unister bis Ende Oktober 2011 nicht geändert.

Höhe des Ordnungsgeldes beruht auf voraussichtlich erzieltem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes

Das Landgericht Leipzig sah hierin eine schuldhafte Verletzung der gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes verweist das Landgericht unter anderem auf den wirtschaftlichen Erfolg, den das Unternehmen bei einer Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes erzielen könnte. Hier hatte Unister selbst bei Gericht vorgetragen, dass man bei Umstellung der Werbepraxis auf das (gesetzlich vorgegebene) Opt-in-Verfahren mit Provisionsrückgängen in Höhe von jährlich 50.000 Euro rechnen müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Leipzig_02-HK-O-190009_LG-Leipzig-verhaengt-Ordnungsgeld-in-Hoehe-von-75000-Euro-gegen-Flugbuchungsportal-wwwfluegede.news13627.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13627 Dokument-Nr. 13627

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.