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Gibt ein Buchungsportal Nebenleistungen zur Flugreise nur im Wege des "OPT-OUT" an, stellt dies einen Verstoß gegen die EU-Verordnung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde der Unister GmbH gegen die Untersagen der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum
Hiergegen hat die Wettbewerbszentrale geklagt, weil die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur
Mit seinem Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Wettbewerbszentrale wie der Vorinstanzen. Diese hatten sowohl die fehlende Einberechnung der "Servicegebühr" als auch die Berechnung der Reiseversicherung ohne ausdrückliches "OPT-IN" des Kunden als Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich als Verletzung deutschen Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG) bewertet. Nach diesem Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts muss Unister kurzfristig sein Buchungsportal und das Buchungsformular ändern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 12202
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