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Die Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de der Unister GmbH ist aufgrund von voreingestellter "Opt-In"-Funktionen und zusätzlicher Servicegebühren rechtswidrig und die zukünftige Verwendung untersagt. Dies entschied das Landgericht Leipzig.
Im zugrunde liegenden Fall war im Buchungsformular des Internetportals www.fluege.de zusätzlich zum Preis für eine Flugreise der Betrag für eine so genannte „Servicegebühr“ aufgeführt. Ferner enthielt das Buchungsformular eine vom Anbieter bereits voreingestellte Reiseversicherung. Der Kunde, der diese Reiseversicherung nicht wünschte, musste diese ausdrücklich im Wege des „Opt-Out“ abwählen.
Das Landgericht Leipzig wertete sowohl die fehlende Einberechnung der „Servicegebühr“ in den Reisepreis als auch die Berechnung der Reiseversicherung ohne ausdrückliches „Opt-In“ des Kunden als Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Artikel 23 VO (EG) 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO) und damit zugleich als Verletzung des deutschen Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, (pt)
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Dokument-Nr. 9516
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