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Landgericht Köln, Urteil vom 11.10.2019
7 O 216/17 -

Friseurkundin hat Anspruch auf Schmerzensgeld nach Verbrennungen und Verätzungen mit Haarverlust durch Blondierung

Fortsetzen des Blondierungs­vorgangs nach Hinweis der Kundin auf Brennen und Schmerzen durch Blondierung ist als fahrlässiges Handeln anzusehen

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Friseurkundin, die durch eine Blondierung Verbrennungen und Verätzungen und hierdurch bedingten Haarverlust erlitten hat, Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Bereits wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte letztlich vor dem Landgericht Köln ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro. Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe. Obwohl sie sich sofort gemeldet habe, als sie ein Brennen auf der Haut verspürt habe, sei ihr lediglich gesagt worden, dass das üblich sei. Die Creme habe man weitere ca. 30 Minuten einwirken lassen. Sie habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hingezogen habe. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen.

Zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme ruft schwere Verletzungen bei Kundin her

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war da Landgericht Köln davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die von der Klägerin dargestellten schweren Verletzungen hervorgerufen habe, wofür die Mitarbeiterin des Beklagten verantwortlich sei. Insoweit sei es jedenfalls fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Klägerin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000 Euro gegeben. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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