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Weist ein Kunde darauf hin, dass er gegen Ammoniak und Henna allergisch ist, treffen dem Friseur Aufklärungspflichten. Kommt er dem nicht nach und verursacht das Färbemittel eine allergische Reaktion, macht sich der Friseur schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 wollte sich eine Kundin in einem Friseursalon in Brandenburg die
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da die Beklagte eine fahrlässige Körperverletzung anzulasten sei. Wenn ein Kunde ausdrücklich vor der Haarbehandlung gegenüber einem
Das Amtsgericht bezifferte den Schmerzensgeldbetrag mit 2.000 €. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin aufgrund des Färbens eine schmerzhafte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2023
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32613
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