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Kommt es bei einer Friseur-Kundin durch eine Blondierung der Haare zu blutiger und sich ablösender Kopfhaut, sowie zum Abbrechen der Haare, steht der Kundin Schmerzensgeld zu. Ein Mitverschulden der Kundin ist auszuschließen, wenn sie auf Schmerzen bei der Behandlung hingewiesen hat. Die Kundin darf sich auf eine fachlich ordnungsgemäße Behandlung durch den Friseur verlassen. Dies entschied das Landgericht Arnsberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich eine Friseur-Kundin im Oktober 2008 im Salon der Beklagten ihre damals 10 cm langen braunen
Die Frau suchte vier Tage später ihre Hausärztin auf. Diese diagnostizierte eine entzündete Kopfhaut und vermutete wegen gleichzeitig geschwollener Lymphknoten eine allergische Reaktion. Ein Privatgutachter erstellte für die Frau ein schriftliches Gutachten. Nach dessen Inhalt war die Kopfhaut seinerzeit stark geschädigt und verkrustet, die Klägerin litt an
Die Kundin trug bis April 2009 eine Perücke. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte an die Klägerin zum Ausgleich des materiellen Schadens einen Betrag von 456,63 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 500 Euro. Im Januar 2009 leistete der Haftpflichtversicherer ein weiteres Schmerzensgeld von 543,37 Euro.
Die Frau klagte dennoch vor dem Amtsgericht Arnsberg auf weiteres angemessenes Schmerzensgeld, da die Blondierung fehlerhaft erfolgt sei und das Mittel zu lange aufgetragen und pflichtwidrig einmassiert worden sei. Nach Ansicht des Friseurs war die Kopfhaut jedoch nach der Behandlung nur gereizt und nicht geschädigt gewesen; eventuelle Verletzungen beruhten auf einer Vorschädigung oder auf einer allergischen Reaktion der Kundin.
Das Amtsgericht Arnsberg wies die Klage jedoch ab. Zwar sei dem Grunde nach wegen der körperlichen Schäden, die durch die Blondierungsbehandlung verursacht worden sei, ein Schmerzensgeld der Klägerin berechtigt, dieses reiche aber der Höhe nach nicht über die insgesamt gezahlten 1.043,37 Euro hinaus; immerhin habe die Frau unmittelbar nach der Behandlung noch ein Restaurant besuchen können, zudem seien die Folgen durch das Tragen der Perücke stark abgemildert.
Die Frau legte daraufhin Berufung beim Landgericht Arnsberg ein. Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Amtsgericht sei in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen der fehlgeschlagenen Blondierung viel zu gering, das Amtsgericht habe insbesondere den Restaurantbesuch falsch bewertet und das Tragen der Perücke nicht richtig eingeordnet. Der
Die Berufung hatte vor dem Landgericht Arnsberg schließlich Erfolg. Das Gericht sprach der geschädigten Kundin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen zu.
Zur Begründung verwies das Gericht auf Verletzung vertraglicher Pflichten gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB und unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der
Für eine Mitverursachung gem. § 254 Abs. 1 BGB seitens der Kundin fehle jeder brauchbare tatsächliche Anhaltspunkt. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Frau bereits zu Anfang der Behandlung starke Schmerzen verspürte, lässt sich noch kein Vorwurf gegen sie herleiten. Die Klägerin durfte im Gegenteil darauf vertrauen, dass der fachkundige
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen, schwerwiegenden und schmerzhaften Verletzung der Kopfhaut und dem Zwang, die zuvor 10 cm langen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2010
Quelle: ra-online (kg) .
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