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Ein Erdgeschossmieter darf durch eine Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet werden den Winterdienst auszuführen sowie die Haustür nachts abzuschließen. Unzulässig ist dagegen die Verpflichtung bei "starkem Frost" die Wasserleitung abzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter der
Das Landgericht Köln bejahte zunächst die Zulässigkeit der
Nach Auffassung des Landgerichts sei nicht von einer überraschenden Klausel auszugehen gewesen, da die Regelung angesichts der gesonderten Zwischenüberschrift "Schnee, Glatteis und Frostgefahr" leicht auffindbar und klar verständlich gewesen sei. Zudem sei die
Eine
Die Verpflichtung zum Abschließen der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18463
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