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Im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist eine Regelung zulässig, die vorsieht, dass die Haustür nachts aus Sicherheitsgründen abzuschließen ist. Auch stellt eine nachts verschlossene Haustür keinen Wohnungsmangel dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall befand sich an der Innenseite der
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage des Mieters jedoch ab. Zwar gebe es in Gesetzen und Verordnungen keine Pflicht zum Abschließen der
Allerdings sei eine verschlossene
Eine nachts abgeschlossene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2007
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 4815
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