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Kein Mieter muss damit rechnen, alleine für den Winterdienst zuständig zu sein. Erst recht nicht, wenn die zu räumende Wegstrecke vor dem Wohnhaus eine Länge von 150 Metern umfasst. Eine solche Regelung gilt als überraschend und kann deshalb nicht wirksamer Bestandteil eines Mietvertrages werden. Auch die Hausordnung kann eine derartige Verpflichtung nicht auf den Mieter übertragen, da er Mieter in der Regel davon ausgehen kann, dass seine Rechte und Pflichten abschließend im Mietvertrag geregelt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Schwelm hervor.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger im vorliegenden Fall klagte gegen seine Verpflichtung, als Mieter einer
Der zu räumende Weg umfasse eine Strecke von 150 Metern, was bei starkem Schneefall einer Arbeitszeit von drei bis vier Stunden entsprechen würde. Ein gewerblicher Unternehmer könne im Jahr 2.000 DM für diese Tätigkeit berechnen. Der Kläger erklärt die
Das Amtsgericht Schwelm stellte fest, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis durchzuführen, da § 3 Ziffer 7 d des Mietvertrages in Verbindung mit Ziffer 16 der
Die Schneebeseitigungspflicht sei auch nicht zumutbar, da sie mit einer Weglänge von 150 Metern das übliche Maß überschreite. Eine Beteiligungsverpflichtung der übrigen Mieter an Tagen mit viel
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Schwelm (vt/st)
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Dokument-Nr. 12782
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