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Ein Vermieter, der im Mietvertrag regelt, dass sich der Mieter um die Gartenpflege kümmern muss, kann dem Mieter dabei nicht die eigentliche Gestaltung des Gartens vorschreiben. Nur bei einer offensichtlichen Verwahrlosung der Gartenanlage darf der Vermieter einschreiten. Ein sonstiges Direktionsrecht steht dem Vermieter nicht zu. Dies entschied das Landgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall war im Mietvertrag festgelegt, dass die
Die Klage des Vermieters blieb jedoch sowohl vor dem Amtsgericht Brühl als auch vor dem Landgericht Köln erfolglos. Gemäß des Mietvertrages habe der
Auch wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: ra-online (ac)
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