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Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass es bei der Zuweisung eines Hundes nach der Trennung eines Paares nicht entscheidungserheblich auf das Tierwohl ankommt, sofern einer der Partner nachweisen kann, dass er rechtmäßiger Eigentümer an dem Tier ist.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls waren über mehrere Jahre ein Liebespaar, wohnhaft in der Altstadt von Koblenz. Des Weiteren waren und sind sie noch immer Hundeliebhaber. Während der Zeit ihrer Beziehung schafften sie im Jahr 2013 eine französische Bulldogge an. Als die Liebe zueinander im Jahr 2016 erlosch, hielt die Liebe zum
Das Amtsgericht gab der Klage auf Herausgabe des Hundes nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als Zeugin, von der das Paar seinerzeit den
Im Verfahren räumte die Beklagte ein, ihren Namen in den Kaufvertrag erst nachträglich im Zuge der Auseinandersetzungen eingetragen zu haben. Die Entscheidung des Amtsgerichtes akzeptierte die Beklagte gleichwohl nicht und legte hiergegen Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, dass es dem Tierwohl entspreche, wenn der
Das Landgericht Koblenz schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts an. Zu berücksichtigen sei laut Gericht dabei zunächst, dass
Hier spreche zwar zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte, da sich der
Anders als die Beklagte im Prozess behauptet, gebe es zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den
Nicht entscheidungserheblich komme es schließlich auf das von der Beklagten ins Feld geführte Tierwohl an, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der
Letztlich stehe der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung möglicher Fütterungs- und Versorgungskosten zu. Dies wäre nach der Rechtslage zwar theoretisch möglich. Insoweit fehle es aber an konkretem und substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten zur Bemessung der Höhe eines eventuellen Erstattungsanspruchs.
Im Ergebnis sei deshalb dem Kläger zur Überzeugung des Gerichtes der Nachweis gelungen, dass der
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(1) 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28002
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