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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau nach der Trennung ihres Mannes und Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht nach über zwei Jahren Trennung zurück verlangen kann. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach 2 1/2 Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht, so dass eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar erscheint.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dies im konkreten Fall verneint.
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26751
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