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Die Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung entsprechend von § 1361 a BGB richtet sich nach dem Tierwohl. Dabei ist vor allem maßgeblich, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und wer für ein artgerechteres Umfeld sorgen kann. Die Zuweisungsentscheidung stellt keine Sanktionierung eines Fehlerverhaltens dar. Dies hat das Amtsgericht Marburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der
Das Amtsgericht Marburg entschied zu Gunsten des Ehemanns. Diesem wurde der
Davon ausgehend hielt das Amtsgericht die
Für die Zuweisungsentscheidung sei es nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich, ob einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2024
Quelle: Amtsgericht Marburg, ra-online (vt/rb)
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