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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Fall der Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter darauf verwiesen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe und sich ein derartiges Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt.
Dem Verfahren lag die Beschwerde der seit September 2018 geschiedenen Ehefrau zugrunde, die nach der
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgt der Auffassung des Familiengerichtes, dass die Ehefrau ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der
Das Oberlandesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur
Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
1 Tiere sind keine Sachen. 2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27353
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