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Der Mieter eines Zimmers hat Anspruch auf Herausgabe aller zum Zimmer gehörenden Schlüssel. Zudem darf der Vermieter das Zimmer in Abwesenheit des Mieters nicht betreten und ein anderes Schloss einbauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall zerstritt sich im Jahr 1953 der Mieter eines möblierten Zimmers mit seinem Vermieter. Folge des Streits war es, dass der Mieter nunmehr die ursprünglich vom Vermieter vorgenommene Reinigung des Zimmers, selbst übernahm. Zudem brachte er eine Koboldsicherung an der Zimmertür an, um den Vermieter am Zutritt zum Zimmer zu hindern und fertigte einen eigenen Hausschlüssel an, den er bis dahin nicht besaß. Der Vermieter ließ daraufhin die Koboldsicherung herausschlagen und später ein neues
Das Landgericht Kassel bejahte den Anspruch auf
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts nicht die Kobold-Sicherung herausschlagen, ein neues
Das Landgericht verneinte demgegenüber den Anspruch auf Kostenerstattung wegen des angefertigten Hausschlüssels. Zwar stehe auch dem Mieter eines Zimmers ein Hausschlüssel zu. Denn es gehöre zu seinen Mieterrechten, dass er sein Zimmer und damit auch das Haus zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten könne. Fehlt der Hausschlüssel, stelle dies zu dem ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1953, 103/rb)
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Dokument-Nr. 16587
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