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Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Wohnung eines Mieters zu betreten, ohne dies zuvor anzukündigen. Der Mietvertrag kann in diesem Fall seitens des Mieters fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.
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Das Landgericht Berlin erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Es stelle grundsätzlich eine erhebliche
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Nach diesem eindeutigen Sachverhalt ergebe sich die Wirksamkeit der Kündigung aus § 554 a BGB. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 11190
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