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Ein Mieter ist berechtigt, das Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat und diesen nicht herausgeben will. Hat der Mieter einen Gartenteil gemietet, dann darf der Vermieter seinen Hund nicht in diesen Teil des Gartens koten lassen. Bestandteil des Gebrauchs eines Gartens ist, dass dieser frei von Hundekot ist. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einen Schlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, den er nicht herausgeben wollte. Außerdem hatte er dem
Das Amtsgericht Köln entschied, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen
Kommt ein Vermieter seiner Pflicht zur
Das Gericht stellte fest, dass ein Vermieter nicht berechtigt sei, mit einem einbehaltenen Schlüssel - nach Gutdünken - die vermieteten Wohnräume zu betreten. Allenfalls bei Notfällen, in denen ein sofortiges Betreten der Wohnung geboten sei, um Schaden zu verhindern, habe ein Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten (vgl. auch Vermieter darf vermietete Wohnung nicht heimlich mit eigenem Schlüssel betreten (Landgericht Berlin, Urteil v. 09.02.1999 - 64 S 305/98 -)).
Ein Vermieter, der einen Garten vermiete, dürfe seinen Hund nicht in den Garten koten lassen. Ein
Das Urteil ist in Leitsätzen in der Zeitschrift für Miet- und Raumrecht abgedruckt (Sonderdruck 1994, Seite XIII).
Ein Mieter ist berechtigt, das Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat und diesen nicht herausgeben will.
Hat der Mieter einen Gartenteil gemietet, dann darf der Vermieter seinen Hund nicht in diesen Teil des Gartens koten lassen. Bestandteil des Gebrauchs eines Gartens ist, dass dieser frei von Hundekot ist (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/pt)
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