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Kommt ein Wohnungsmieter aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung mit den Mietzahlungen in Rückstand, so kann er nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich gekündigt werden. Denn ihn trifft aufgrund der Erkrankung kein Verschulden an dem Zahlungsverzug. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungsmieter geriet mit seinen Mietzahlungen ab September 2014 in Verzug. Hintergrund dessen war, dass der Mieter zu Beginn des Jahres 2014 schwer depressiv erkrankte und seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Nach dem Auslaufen des Krankengeldbezugs im August 2014 verfügte der Mieter über keine fortlaufenden Einnahmen. Erst ab Februar 2015 konnte ihm Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden. Die
Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Aufgrund der psychischen Erkrankung und der darauf basierenden Berufsunfähigkeit habe der Mieter die eingetretenen finanziellen Probleme und somit die
Das Landgericht Kassel bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Zwar stelle die Nichtzahlung der geschuldeten Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten grundsätzlich eine nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar, so das Landgericht. Jedoch fehle es an einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 2018, 435/rb)
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Dokument-Nr. 26253
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