wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Münster, Urteil vom 27.10.2020
4 C 3363/19 -

Kein Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlungsverzug wegen schwerer Depression

Freiberufliche Tätigkeit und Einschaltung des Jobcenters war krankheitsbedingt nicht möglich

Kann ein Wohnungsmieter wegen einer schweren Depression seine freiberufliche Tätigkeit nicht nachgehen und auch nicht Leistungen beim Jobcenter in Anspruch nehmen, rechtfertigt der dadurch bedingte Zahlungsverzug keine Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein freiberuflicher Journalist erkrankte im Juni 2019 an einer schweren depressiven Episode. Aufgrund dessen konnte er seinen Beruf nicht mehr nachgehen, weswegen er seine Miete für August, September und Oktober 2019 nicht zahlen konnte. Aufgrund der Erkrankung war ihm auch eine Inanspruchnahme von Leistungen beim Jobcenter unmöglich. Die Vermieterin kündigte den Mieter im Oktober 2019 wegen der Mietrückstände fristlos und fristgemäß und erhob schließlich im November 2019 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Im Januar 2020 erfolgte der vollständige Ausgleich der Rückstände durch das Jobcenter. Zu weiteren Zahlungsschwierigkeiten kam es nicht.

Kein Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da sämtliche Mietrückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen wurden. Aber auch die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei unwirksam, da der Mieter seine Pflicht zur Mietzahlung nicht schuldhaft verletzt habe. Aufgrund der schweren Depression sei es dem Mieter nicht möglich gewesen, zu arbeiten und Leistungen vom Jobcenter in Anspruch zu nehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Mieter seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2004 seinen Pflichten beanstandungslos nachgekommen war. Die vorliegende Verfehlung sei die erste im Laufe des langjährigen Mietverhältnisses gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2021
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2021, 178/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenster_4-C-336319_Kein-Kuendigungsrecht-des-Vermieters-bei-Zahlungsverzug-wegen-schwerer-Depression~N30102

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30102 Dokument-Nr. 30102

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.