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Stellt das Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter krankheitsbedingt seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn in einem solchen Fall kam der Mieter nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder hat schuldhaft eine Vertragsverletzung begangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Vermieterin sei weder zur fristlosen
Der Mieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht schuldhaft in
Für das Amtsgericht sei der Fall vergleichbar mit demjenigen, dass ein zahlungsfähiger Mieter krankheitsbedingt die Zahlungen einstellt (LG Hamburg, Urt. v. 11.08.1995 - 311 S 63/95 -). Es könne für die Wertung keinen Unterschied machen, ob ein vermögender Mieter krankheitsbedingt und somit schuldlos die Mietzahlungen einstelle, oder ob ein unvermögender Mieter, der Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese nicht mehr erhalte, weil er unverschuldet seinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2017, 53/rb)
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Dokument-Nr. 23885
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