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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.09.2016
231 C 155/16 -

Aufgrund psychischer Erkrankung unverschuldete Einstellung der Mietzahlungen durch Jobcenter rechtfertigt keine Kündigung des Mieters wegen Zahlungsrückstands

Kein Vorliegen eines schuldhaften Zahlungsverzugs oder einer schuldhaften Vertragsverletzung

Stellt das Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter krankheitsbedingt seinen Mit­wirkungs­pflichten nicht nachkommt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn in einem solchen Fall kam der Mieter nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder hat schuldhaft eine Vertragsverletzung begangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Jobcenter die Mietzahlungen ein, weil der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Da aufgrund dessen die Mietzahlungen für Januar, Februar und März 2016 ausblieben, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Jobcenter zu Unrecht die Zahlungen eingestellt hatte. Denn die unterlassene Mitwirkung beruhte auf einer chronischen psychischen Erkrankung des Mieters. Das Jobcenter nahm daraufhin die Mietzahlungen wieder auf und glich zudem sämtliche Rückstände aus. Der Vermieterin war dies jedoch egal und erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Vermieterin sei weder zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch zur fristgemäßen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt gewesen.

Kein schuldhafter Zahlungsverzug bzw. keine schuldhafte Vertragsverletzung

Der Mieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht schuldhaft in Zahlungsverzug geraten oder habe schuldhaft eine Vertragsverletzung begangen. Er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen. Dieses habe daher nicht die Zahlungen einstellen dürfen. Der Fehler des Jobcenters sei dem Mieter nicht zurechenbar (BGH, Urt. v. 29.06.2016 - VIII ZR 173/15 -).

Vergleichbarkeit mit krankheitsbedingter Zahlungseinstellung eines zahlungsfähigen Mieters

Für das Amtsgericht sei der Fall vergleichbar mit demjenigen, dass ein zahlungsfähiger Mieter krankheitsbedingt die Zahlungen einstellt (LG Hamburg, Urt. v. 11.08.1995 - 311 S 63/95 -). Es könne für die Wertung keinen Unterschied machen, ob ein vermögender Mieter krankheitsbedingt und somit schuldlos die Mietzahlungen einstelle, oder ob ein unvermögender Mieter, der Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese nicht mehr erhalte, weil er unverschuldet seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkomme.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2017, 53/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 53Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 53

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