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Kommt es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Die Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Reifenwechsels in einer Hobbywerkstatt kam es zu einer
Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Fahrzeughalter habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Es habe keine
Gemäß der
Selbst wenn beim Absenken der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23761
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