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Sichert ein Fahrzeugführer nach dem Parken das Fahrzeug nicht hinreichend ab und rollt es deswegen los und wird beschädigt, so muss dafür nicht die Privathaftpflichtversicherung einstehen. Diese kann sich erfolgreich auf die "Benzinklausel" berufen. Denn die Absicherung des PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin einer
Das Landgericht Bremen bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Die Versicherung sei aufgrund der
Davon ausgehend hat das Landgericht das Absichern eines Fahrzeugs nach dem Parken als eine gebrauchsspezifische Gefahr angesehen. Denn auch das Abstellen eines
Zwar erkannte das Landgericht an, dass im vorliegenden Fall eine Deckungslücke entstand, da wegen der Anwendung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2012, 1427/rb)
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Dokument-Nr. 17517
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