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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2006
IV ZR 120/05 -

Privathaftpflicht­versicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommen

BGH zur Auslegung der "Benzinklausel"

Wenn es bei dem Versuch die Scheiben eines Autos mit Hilfe eines Heizlüfters zu enteisen zu einem Brandschaden im Auto kommt, muss die Privathaftpflicht­versicherung die Schäden erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Arbeitnehmer (Kläger) an einem Januarmorgen 2004 gegen 6.10 Uhr die vereisten Front- und Seitenscheiben seines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs mit Hilfe eines Heizlüfters enteisen. Nachdem er den Heizlüfter eingeschaltet hatte, kehrte er in seine Wohnung zurück. Als er gegen 6.20 Uhr wieder nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet und einen Brandschaden im Fahrzeug verursacht hatte. Sein Arbeitgeber stellte ihm deshalb einen Betrag von 6.704,04 EUR in Rechnung. Die private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers verweigerte die Regulierung des Schadens aus verschiedenen Gründen. Sie berief sich u. a. auf die so genannte Benzinklausel.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die Versicherung zur Kostenübernahme, nachdem das Landgericht Konstanz die Klage zuvor noch abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte als Revisionsinstanz nun das Urteil des Oberlandesgerichts.

Die Benzinklausel nehme Schäden, welche mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen verbunden sind, vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht aus, um einerseits eine Doppelversicherung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie andererseits aber auch Deckungslücken zu vermeiden, führte der BGH aus.

Gebrauchsrisiko des Heizlüfters hat sich verwirklicht - nicht das Gebrauchsrisiko des Autos

Der Schaden sei durch den Gebrauch des Heizlüfters und nicht durch den des Autos entstanden, so dass die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden einstehen müsse. Zwar habe der Kläger mit seiner Enteisung seinen Fahrtantritt vorbereitet, sei jedoch aber nicht gleich losgefahren. Es habe sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert, meinten die Richter.

der Leitsatz

AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1

Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ver-ursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 170, 182Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 170, Seite: 182
  • DAR 2007, 207Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 207
  • MDR 2007, 584Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 584
  • NJW-RR 2007, 464Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 464
  • NZV 2007, 189Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 189
  • VersR 2007, 388Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 388
  • VRS 112, 207Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 112, Seite: 207

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