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Ein Versorgungsunternehmen hat kein Recht zur Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wenn der Kunde bei einer unwirksamen Preiserhöhungsklausel in einem Gasbezugsvertrag der Preiserhöhung durch den Versorger widersprochen hat und das Versorgungsunternehmen zur Kündigung berechtigt gewesen wäre. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin auf der Grundlage einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Wärmemarktklausel“) mehrere Gaspreiserhöhungen für die Erdgasbelieferung in den Jahren 2004 bis 2008 vorgenommen. Die Kunden hatten den Erhöhungen jeweils widersprochen und zumeist nur eine Erhöhung um 2 % akzeptiert, solange die Klägerin ihre
Das Amtsgericht Pinneberg hatte erstinstanzlich die Zahlungsklagen des Versorgungsunternehmens im Wesentlichen abgewiesen. Das Landgericht Itzehoe hat in den auf die Berufung des Versorgers ergangenen Entscheidungen die Ansicht des Amtsgerichts bestätigt, dass die so genannte Wärmemarktklausel, nach der der Versorger berechtigt war, seine Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden
Dieser Ansicht hat sich das Landgericht Itzehoe nicht angeschlossen. Sie hat dazu ausgeführt, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht komme, wenn es für die Klägerin unzumutbar wäre, am Vertrag festgehalten zu werden. Das sei nicht der Fall, weil sie die Verträge hätte kündigen können.
Die Klägerin hat damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch. Soweit die Kunden in den jeweiligen Widerspruchsschreiben eine zweiprozentige Erhöhung ausdrücklich akzeptiert hatten, müssen sie sich allerdings daran festhalten lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online
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Dokument-Nr. 11017
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