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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte eine Preisanpassungsklausel in den Verträgen eines hessischen Gasversorgers für unzulässig und hat damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.
Der Gasversorger aus dem Main-Kinzig-Kreis benutzte in Sonderverträgen für Erdgas folgende Preisanpassungsklausel:
"(Der Gasversorger ...) wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten. (...)"
Auf der Grundlage dieser Klausel hatte der Gasversorger die Preise zum 1. November 2005 angehoben. Hiergegen hatten sich 37 Kunden mit einer Klage gewehrt und waren vor dem Landgericht Hanau zunächst unterlegen. Von den ursprünglichen Klägern entschieden sich 24 zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, mit dem sie jetzt überwiegend Erfolg hatten.
Das OLG kommt zu dem Schluss, dass sich das von dem Gasversorger in Anspruch genommene Preisbestimmungsrecht nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergebe, sondern vertraglicher Natur sei. Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unterliege die Klausel der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Dieser Inhaltskontrolle halte die Preisanpassungsklausel nicht stand, weil sie die Vertragspartner des Gasversorgers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Klausel nenne kein einziges konkretes Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zulässige Umfang einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 06.05.2009
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Dokument-Nr. 7827
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