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Landgericht Coburg, Beschluss vom 25.05.2009
32 S 105/08 -

Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 07.04.2009
32 S 105/08 -

LG Coburg: Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen sind unwirksam

Vertragsbestimmungen benachteiligen Kunden unangemessen

Eine Vertragsklausel, nach der ein Gasversorger die Preise bei Veränderungen am Markt für extraleichtes Heizöl anpassen darf, ist unwirksam. Zahlt der Kunde nur den ursprünglichen, nicht aber den angepassten (erhöhten) Preis, ist der Gasversorger daher nicht berechtigt, die Lieferungen einzustellen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Der Kunde hatte im Jahre 2004 einen Gaslieferungsvertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen. In den Vertragsbestimmungen (dem "Kleingedruckten") war das Preisanpassungsrecht des Versorgers festgeschrieben, von dem dieser auch Gebrauch machte. Der Verbraucher zahlte aber weiterhin nur den ursprünglich vereinbarten Preis. Nachdem nach Auffassung des Gasversorgers ein Rückstand von rund 430,- € aufgelaufen war, drohte er dem Kunden die Einstellung der Gaslieferung an. Als der das durch ein Hausverbot für die Mitarbeiter des Unternehmens verhinderte, klagte der Versorger auf Zahlung und Duldung des Lieferstopps.

LG beruft sich auf Rechtsprechung des BGH

Ohne Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg kamen zu dem Ergebnis, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und die Preiserhöhungen daher hinfällig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Klausel die Verbraucher unangemessen, weil bei dem für den Kunden ungünstigsten Verständnis durch sie ein einseitiges Preiserhöhungsrecht des Versorgers festgeschrieben wird. Ob das Unternehmen tatsächlich auch Preisreduzierungen vorgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung ohne Belang. Nachdem der Vertrag jährlich gekündigt werden kann, ist dem Versorger auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.07.2009

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