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Die von PepsiCo für die Abfüllung von Cola eingesetzte so genannte Carolina-Flasche ähnelt der von Coca-Cola verwendeten 0,2 Liter Konturglasflasche nicht so sehr, dass dadurch das Markenrecht von Coca-Cola verletzt wird. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollten drei Unternehmen des Coca-Cola Konzerns mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten PepsiCo Deutschland GmbH verboten wird, in Deutschland weiterhin die 2010 eingeführte so genannten Carolina-Flasche für die Abfüllung von Erfrischungsgetränken zu verwenden. Coca-Cola hat die Form ihrer typischen Coca-Cola 0,2 Liter Flasche als
Dieser Argumentation ist die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg nicht gefolgt und hat den geltend gemachten Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung versagt. Den Klägerinnen stehe kein Anspruch wegen Verletzung ihrer
Der Umstand, dass die Carolina-Flasche mit der Konturflasche insoweit übereinstimme, als es sich ebenfalls um eine Flasche mit taillierter Grundform handele, reiche nicht aus, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen. Die taillierte
Vor dem Hintergrund, dass bereits die Flaschenformen nicht ausreichend ähnlich seien, komme es nicht mehr darauf an, inwieweit weiterhin das auf der Carolina-Flasche stets angebrachte Markenetikett der Ähnlichkeit entgegenstehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
[…]
c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die
[…]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2012
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13592
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