wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.03.2012
6 U 159/11 -

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Ritter Sport“-Schokolade und „Milka“-Doppelquadraten

Beanstandete Schokoladentafeln weniger durch die Form als vielmehr durch Farbgestaltung und Schriftzug „Milka“ geprägt

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Verwechslungsgefahr zwischen „Ritter Sport“-Schokolade und den in einer Doppelpackung zusammengefassten 40-g-Schokoladentafeln von „Milka“ verneint. Der Gesamteindruck der beanstandeten Tafeln wird nach Auffassung des Gerichts weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt. Die Klage der Inhaberin der Marke „Ritter Sport“ gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke „Milka“ wurde daher abgewiesen.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift „Milka“. Außerdem war die „lila Kuh“ darauf abgebildet.

Ritter Sport rügt Markenverletzung

Die Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch.

LG gibt Klage weitgehend statt – OLG weist Klage insgesamt ab

Das Landgericht Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil jedoch abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

OLG verneint Verwechslungsgefahr oder Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke „Ritter“ oder „Ritter Sport“. Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden.

Nur geringer Anteil der Konsumenten brint Milka-Doppelpackung mit „Ritter Sport“ in Verbindung

Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/ „Für Später“; „Für Mich“/ Für Dich“; „1. Halbzeit“/ „2. Halbzeit“) werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke „Ritter Sport“ in Verbindung bringe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_6-U-15911_Keine-Verwechslungsgefahr-zwischen-Ritter-Sport-Schokolade-und-Milka-Doppelquadraten.news13286.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13286 Dokument-Nr. 13286

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.