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Dringt in die Wohnung wegen Rauchender Nachbarn Zigarettenrauch ein, so sind die beeinträchtigten Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 5 % berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegende Fall minderten die
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der
Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen.
Eine
Dringt Zigarettenrauch in erheblichem Maße von einem benachbarten Balkon durch das Fenster in die Wohnung eines Mieters, so stellt der Rauch einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter wird in seinem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gestört, weil er seine Wohnung nicht mehr nach seinem Gutdünken belüften kann.
Für das Vorliegen eines Mietminderungsgrundes ist es nicht erforderlich, dass der komplette Rauch des Nachbarn in die Wohnung des Mieters zieht. Es genügt, wenn ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen ist (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2012, 496/rb)
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Dokument-Nr. 14433
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