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Mieter dürfen auf ihren Balkonen rauchen, da diese ebenfalls mit zur Wohnung gehören. Andere Mieter oder der Vermieter können auch dann nichts dagegen einwenden, wenn der Rauch in die darüber liegende Wohnung zieht. Dies hat das Amtgericht Bonn entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die
Das Amtsgericht Bonn wies ihre Klage ab. Für ein solches Verbot gäbe es keine Rechtsgrundlage, meinte das Gericht.
Die Klägerin habe keinen Abwehranspruch in Bezug auf das von ihr beanstandete
Zwischen den Parteien bestehe lediglich ein so genanntes gesetzliches Schuldverhältnis. Dies bedeute, dass ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten zueinander im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus ausschließlich durch die geltenden Rechtsnormen geregelt seien. Diese erlegen dem Beklagten entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung die von ihr erstrebten Beschränkungen beim Rauchgenuss nicht auf. Vielmehr gelte: Tabakrauchfreies Wohnen in verdichtetem Wohngebiet (Mehrfamilienhaus) vermag ihr die geltende Rechtsordnung nicht zu gewährleisten.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, ob und inwieweit die in Art. 2 GG für den Beklagten streitende allgemeine Handlungsfreiheit Einschränkungen erfahren müsse, sei die Tatsache, dass das
So wie die Klägerin bei dieser Ausgangslage nicht verhindern könne, dass ein Sparziergänger vor dem Haus stehen bleibe und sich dort eine Zigarre anzünde, deren aufsteigender Rauch u.a. auch in ihre Räumlichkeiten dringt, dass Kraftfahrzeuge vor der Wohnung der Klägerin verkehren, deren Abgase u.a. auch in ihre Wohnung dringen, habe sie aus Rechtsgründen den Rauchgenuss des Beklagten auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn
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Dokument-Nr. 9721
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