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Durch Tabakrauch ausgehende Belästigungen vom Nachbarbalkon des Wohnhauses muss der Mieter hinnehmen. Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Wennigsen entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Beklagte ihre Miete um 50 % der monatlichen Kaltmiete. Grund war der exzessive Rauchgenuss der schräg unterhalb wohnenden Mitmieterin. Die klägerische Vermieterin erkannte den Minderungsgrund nicht an und klagte auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses.
Das Amtsgericht Wennigsen entschied gegen die Beklagte. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Satz 2 BGB (neu: § 535 Abs. 2 BGB) zugestanden. Ein Minderungsrecht habe der Beklagten dagegen nicht zugestanden, da ein Mangel an der Mietsache nicht vorlag, sondern lediglich eine ärgerliche Belästigung.
Der Vermieter sei zwar verpflichtet, so das Amtsgericht weiter, den Mieter gegen Störungen im Gebrauch der Mietsache, vor allem durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang zu schützen. Es sei jedoch zu beachten, dass das
Die Beklagte habe daher nach Auffassung des Amtsgerichts, die durch den aufgehenden Rauch entstehenden Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Denn soweit die Mitmieterin auf dem
Der Beklagten habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch verschiedene Möglichkeiten zugestanden, der Belästigung zu entgehen. So hätte sie die Fenster zeitweise schließen und in rauchfreien Zeiten zur Lüftung öffnen können. Die hier vorliegende Situation sei auch nicht mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Amtsgericht Wennigsen, ra-online (zt/WuM 2001, 487/rb)
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Dokument-Nr. 14441
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