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Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2011
132 C 314/10 -

Vulkanausbruch: Fluggäste erhalten keine Ausgleichszahlung für Flugausfall

Fluggesellschaften müssen bei außergewöhnliche Umständen keinen Ausgleich zahlen

Wenn Vulkane ausbrechen, kann das den europäischen Flugverkehr lahmlegen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage eines Fluggastes abgewiesen, der von seiner Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung seines Flugs von Hamburg nach München verlangte. Der Flug war im Zuge der Luftraumsperrungen aufgrund des kurz ausgebrochenen isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im April 2010 annulliert worden. Zum Zeitpunkt des angesetzten Flugstarts war die Luftraumsperrung allerdings wieder aufgehoben. Das Gericht schloss dennoch eine Ausgleichszahlungsverpflichtung der Fluggesellschaft aus. Es komme darauf an, dass zum Zeitpunkt der Verkündung der Flugannullierung die den Flug verhindernden außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

Grundsätzlich haben Fluggäste bei Ausfall eines Fluges Ausgleichsansprüche aus der EU- Fluggastrechteverordnung. Im Fall der Luftraumsperrung aufgrund des Vulkanausbruchs ist die Fluggesellschaft aber gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Schlechte Wetterbedingungen können Ausgleichszahlung ausschließen

Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung können auch schlechte Wetterbedingungen sein. Der Ausbruch von Eyjafjallajökull und die daraufhin über Europa hinweg ziehende Aschewolke und die damit einhergehende vorübergehende Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung sind nach Auffassung des Amtsgerichts Köln solche außergewöhnlichen Umstände.

Zeitpunkt der Flugannullierung ist maßgebend - spätere Wetterbesserung ist unbedeutend

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des geplanten Fluges einen Flug wieder zugelassen hätten. Für die Frage der Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung komme es nur auf den Zeitpunkt an, in welchem sich die Fluggesellschaft dazu entschließe, eine Annullierung des betreffenden Fluges auszusprechen.

Fluggesellschaft muss aber alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Flug durchzuführen

Liegen zu diesem Zeitpunkt Witterungsbedingungen vor, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen und bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie über die geplante Abflugszeit hinweg andauern werden, so "beruht" diese Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen. Dann stelle sich nur noch die Frage nach der Vermeidbarkeit durch das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen.

Fortbestehen der Luftraumsperrung war wahrscheinlich

Das Gericht bescheinigte der Fluggesellschaft, dass sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Flug nicht möglich sein würde. Das Risiko, dass die Luftraumsperrung auch am vorgesehenen Flugtag fortbestehen würde, war so groß, dass ein weiteres Zuwarten über die Entwicklung der mit der Aschewolke einhergehenden Beeinträchtigungen nicht zuzumuten war. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die tatsächliche Durchführung des Fluges durch zumutbare Maßnahmen logistisch möglich gewesen wäre.

Fluggastrechteverordnung soll nicht zu riskanten Flugmanövern verleiten

Der Beklagten wäre auch nicht die Durchführung eines Sichtfluges - wie für innerdeutsche Flüge zugelassen - zumutbar gewesen. Denn Sichtflüge seien mit höheren Risiken verbunden als Instrumentenflüge, da ein Durchfliegen von Wolken vermieden werden müsse und die Gefahr von Vogelschlag und Zusammenstößen mit Kleinflugzeugen bestehe. Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung dürfte es nicht sein, die Luftfahrtunternehmen unter dem Druck der Ausgleichszahlungspflicht zu riskanten Flugmanövern zu verleiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgeicht Köln (vt/we)

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