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Wer eine Pauschalreise gebucht hat und wegen der Aschewolke eines Vulkans nicht zurückfliegen kann, kann für Rückreisetag den Reisepreis mindern. Ein Schadenersatzanspruch für aufgrund des Flugausfalls aufgetretenen Unsicherheiten und Strapazen steht dem Reisenden aber nicht zu. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau eine Kreuzfahrt für den Zeitraum vom 09.04.2010 bis zum 16.04.2010 für 1.455,- Euro gebucht. Bestandteil der Reise war auch ein An- und Abreisepaket. Es beinhaltete Flüge von Berlin nach Palma de Mallorca und zurück.
Aufgrund der
Die Urlauberin verlangt vom Reiseveranstalter alle ihre durch die Rückreise entstandenen Mehrkosten (Telefonkosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten etc.). Ferner möchte sie eine Reisepreisrückzahlung für 5 Tage, mithin 909,38 Euro.
Das Amtsgericht Rostock gab der Frau nur zum Teil Recht.
Sie habe gemäß § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf anteilige Minderung des Reisepreises - allerdings nur für den Rückreisetag. Entsprechend sprach das Gericht der Frau einen Rückzahlungsanspruch von 181,88 Euro zu (1.455,- Euro Reisepreis geteilt durch 8 Reisetage). Von dem
Weitere Ansprüche habe die Frau nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit käme nicht in Betracht. Dieser sei hier ausgeschlossen, weil der Reiseveranstalter den Mangel der Reise nicht zu vertreten habe.
Aus diesem Grund bestünde auch kein Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten, der Übernachtungskosten und auf Rückzahlung der Kosten für die Überfahrt von Palma de Mallorca nach Marseille.
Bei Mängeln, wie der Luftraumsperre wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11821
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